Rechtsprechung
RG, 01.04.1927 - I 86/27 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Wie weit reicht das Ermessen des Gerichts gegenüber einem Beweisantrage auf Vernehmung von Sachverständigen? 2. Wann verstößt der Erwerb eines fremden Betriebsgeheimnisses von einem früheren Angestellten dieses Betriebes gegen die guten Sitten?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 61, 273
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 16.11.1954 - I ZR 180/53
Anreißgerät
Er konnte derartige Geheimnisse, die ihm ohne Vertrauensbruch in seiner dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangt waren, nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber der Klägerin verwerten (RGZ 65, 333 [337-339]; RGSt. 33, 62 [65]; 44, 152 [154]; 61, 273 [274]; RG in GRUR 1939, 706 [708]).Bedenken im Interesse des sozialen Schutzes und des Fortkommens des Angestellten eindeutig auf die Geltungsdauer des Dienstverhältnisses beschränkt (vgl. RGSt. 33, 62 [65]; 44, 152 [154 ff]; 61, 273 [274]).
- BGH, 13.10.1955 - 3 StR 322/55
Augenscheinseinnahme - Tatrichter - Beweisgegenstand - Beweis - Entkräftung von …
Unter denselben Voraussetzungen wurde in RGSt 61, 273 die Ablehnung eines Antrages auf Zuziehung eines Sachverständigen für unzulässig erklärt, Dieser Rechtssatz wurde, vom Reichsgericht erst auf gegeben, nachdem die Novelle vom 28. Juni 1935 in der neuen Vorschrift § 245 Abs. 1 Satz 2 dem Gericht die Befugnis gegeben hatte, einen Antrag auf Augenscheinseinnahme abzulehnen, wenn es nach seinem freien Ermessen die Erhebung des Beweises zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich hält (vgl RG DStR 1938, 240). - BGH, 13.01.1955 - 3 StR 452/54
Rechtsmittel
Wenn er sich die nötige Sachkunde zutraut und sie nach der Erfahrung des Lebens auch haben kann, braucht er einen Sachverständigen, insbesondere einen Obergutachter, nicht zu hören (RGSt 61, 273).
- BGH, 25.11.1954 - 3 StR 139/54
Rechtsmittel
Da die Beantwortung der aufgeworfenen Frage keine besonderen Fachkenntnisse, sondern nur ein gewisses Mass von Lebenserfahrung voraussetzte, liegt kein Ermessensmissbrauch vor (vgl RGSt 61, 273). - BGH, 18.11.1954 - 3 StR 35/54
Rechtsmittel
Das war zulässig, wenn es nach der Erfahrung des Lebens über eine genügende Beurteilungsmöglichkeit verfügte (RGSt 61, 273). - BGH, 16.01.1953 - 2 StR 142/52
Rechtsmittel
Kommt als Beweismittel, dessen sich das Gericht möglicherweise zwecks weiterer Aufklärung eines Sachverhalts hätte bedienen müssen, das Rissen eines Sachverständigen in Betracht, so darf das Gericht allerdings nicht schon dann davon absehen, ihn zu vernehmen, wenn es selbst die genügende Sachkunde zu haben glaubt, sondern nur dann, wenn es diese Sachkunde nach der Erfahrung des Lebens auch hat (RGSt 61, 273; 71, 336, 338). - BGH, 04.05.1951 - 4 StR 150/51
Rechtsmittel
In der durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der bürgerlichen und Strafrechtspflege vom 12. September 1950 geschaffenen Neufassung des § 244 StPO ist an die Rechtsprechung des Reichsgerichts angeknüpft, die es dem pflichtgemässen Ermessen des Tatrichters überliess, ob er einen Sachverständigen zuziehen wollte (Löwe-Rosenberg StPO § 244 Anm. 15, RGSt 61, 273; 71, 336). - BGH, 13.12.1951 - 4 StR 629/51
Rechtsmittel
Darin liegt kein Verfahrensverstoss; denn gemäss § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen abgelehnt werden, wenn das Gericht sich selbst die nötige Sachkunde zutraut und diese nach der Erfahrung des Lebens auch haben kann (RGSt 61, 273).